Kurzer Reminder:

Werbung mittels elektronischer Post ist grundsätzlich nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung der Empfänger zulässig. Dies gilt nicht nur für klassische E-Mails, sondern auch für Werbenachrichten, die als Direktnachrichten in sozialen Netzwerken versendet werden.

— Wettbewerbszentrale

Wer sich belästigt oder in seinem Geschäft dadurch benachteiligt fühlt, kann das melden.