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Datenschutz: Ist „pay or okay“ zulässig?

Cookie

Wer eine Website betreibt, der wird sich heutzutage – vor allem in der EU – mit dem Thema Cookies und Datenschutz auseinandersetzen müssen.

Die österreichische Datenschutzbehörde hat dazu eine interessante Zusammenstellung an FAQ veröffentlicht. Interessant sind hierbei die Ausführungen zu „pay or okay“ – auch bekannt als „Cookiewall“.

Bei einer „Cookiewall“ kann man für den Zutritt zur Website entweder Geld bezahlen, alternativ kann die Einwilligung für den Einsatz von Cookies (üblicherweise Werbe-Cookies zum Ausspielen von personalisierter Werbung) abgegeben werden. Umgangssprachlich bezeichnet man dies auch als „pay or okay“.

Bei Nutzern ist diese Möglichkeit nicht sonderlich beliebt, da sie sich mittlerweile darauf trainiert haben, Cookies, wenn möglich, abzulehnen. Als Webseitenbetreiber ist diese Option meines Erachtens allerdings eine transparente Möglichkeit der Finanzierung.

Nach aktueller Einschätzung scheint solch eine Lösung auch mit europäischen Datenschutzvorgaben vereinbar.

Die Datenschutzbehörde hat bereits ausgesprochen, dass „pay or okay“ dem Grunde nach zulässig ist und ein Bezahlen für den Zugang zu einer Website eine Alternative zur Einwilligung darstellen kann (siehe den Bescheid der DSB vom 20. August 2019, GZ: DSB-D122.974/0001-DSB/2019).

Für diese Entscheidung der Datenschutzbehörde spricht, dass offenbar auch der europäische Gesetzgeber davon ausgeht, dass personenbezogene Daten – zumindest im gewissen Ausmaß – für den Erhalt einer Leistung bereitgestellt werden können (siehe die Richtlinie (EU) 2019/770 idgF.). Es ist jedoch ausdrücklich festzuhalten, dass dies die aktuelle Ansicht der Datenschutzbehörde darstellt und zu dieser Frage keine Judikatur des Europäischen Gerichtshofs vorhanden ist.

Bei der Umsetzung dieser Lösung sind jedoch einige Punkte zu beachten, welche die Datenschutzbehörde auflistet:

  • die vollständige Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der DSGVO) für jene Datenverarbeitung, die aufgrund der Einwilligung („okay“) erfolgt
  • es handelt sich um keine Behörden oder sonstige öffentliche Stellen
  • keine Exklusivität in Bezug auf die angebotenen Inhalte oder Dienstleistungen, d.h. Unternehmen mit einem ausdrücklich öffentlichen (Versorgungs-) Auftrag oder Universaldienstleister können „pay or okay“ nicht zulässigerweise verwenden
  • keine Monopol- oder Quasi-Monopolstellung des Unternehmens am Markt
  • ein angemessener und fairer Preis für die Bezahlalternative („pay“), d.h. die Bezahlalternative darf nicht pro forma zu einem völlig unrealistisch hohen Preis angeboten werden
  • wenn sich ein Nutzer mithilfe der Bezahlalternative Zugang zur Website verschafft, so dürfen diesfalls keine personenbezogenen Daten zum Zwecke der personalisierten Werbung verarbeitet werden
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